Satzung und Beiträge
Hier haben Sie die Möglichkeit, unsere Satzung einzusehen
oder sich über unsere Beitragsordnung zu informieren.
Satzung der Schützengesellschaft Westerenger v. 1933 e.V.
vom 14. Januar 1984
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Westerenger“.
Er ist beim Amtsgericht Herford im Vereinsregister 5 VR 1134 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist 32130 Enger, Kreis Herford.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
Die Schützengesellschaft Westerenger dient der kameradschaftlichen Ausübung des Schießsports als Leibesübung mit dem Ziel, höchste Leistungen zu erreichen und die Besten zur Teilnahme an den Sportwettkämpfen auf höherer Ebene vorzubereiten. Weiterhin soll das Schützenbrauchtum gepflegt und die Gemeinschaft gefördert werden.
Tätigkeit und Vermögen der Schützengesellschaft Westerenger dienen ausschließlich den o.a. gemeinnützigen Zwecken.
Die Schützengesellschaft Westerenger verfolgt in ihrer Geschäftsführung keine wirtschaftlichen Interessen.
Der Verein fördert:
- Veranstaltungen von Vergleichswettkämpfen mit benachbarten Vereinen in Rundenwettkämpfen
- Alljährliche Vereinsmeisterschaften
- Die Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund und den übergeordneten Gremien sowie dem Amts- bzw. Kreisjugendring
- Die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses
Zu diesem Zweck unterhält die Schützengesellschaft Westerenger eine Jugendabteilung.
Diese Jugendabteilung ist in sich selbstständig, im übrigen aber an die Weisungen des Vorstandes der Gesellschaft gebunden.
Sie wählt aus ihrer Mitte nach demokratischen Prinzipien einen Jugendvorstand, der im erweiterten Vorstand der Schützengesellschaft Westerenger durch ein Mitglied vertreten ist.
Die Jugendabteilung gibt sich eigene Richtlinien, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen.
Die sportliche Leitung liegt in den Händen eines vom LSB anerkannten Übungsleiters.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Schützengesellschaft Westerenger kann jedermann ohne Standesunterschied werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden in den Jugendschützenzug aufgenommen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in jeder Versammlung, sofern der Aufzunehmende anwesend ist oder durch Zahlung einer Aufnahmegebühr bzw. der Beiträge seinen Beitragswillen bekundet hat.
Die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheidet über die Aufnahme zur Mitgliedschaft.
Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen das Ansehen der SG, oder bleibt es trotz schriftlicher Mahnungen mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.
§ 5 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer.
Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Stellvertreter der Vorgenannten, der Schützenoberst sowie zwei Beisitzer, der Schießwart (Sportleiter), der Jugendwart und der Sozialwart.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Einer von ihnen muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Nach einem Jahr scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus:
Der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 2. Kassierer und der 1. Beisitzer.
Nach Ablauf eines weiteren Jahres scheiden aus:
Der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 1. Schießwart und der 2. Beisitzer.
Im dritten Jahr scheiden aus:
Der 1. Kassierer, der 2. Schießwart, der Jugendwart und der Sozialwart.
Abstimmungen im Vorstand bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit. Stimmengleicheit gilt als Ablehnung.
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen.
Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Falle einer Verhinderung.
Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung, die vom Gesamtvorstand schriftlich festgelegt wird.
Er hat dem Gesamtvorstand zum Schluss des Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, Jahresabrechnung und einen Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr des Vereins und fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden und ihm zu unterschreiben sind.
§ 6 Wahlen, Abstimmungen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Dauer von 3 Jahren. Er bleibt bis zu den jeweiligen Neuwahlen im Amt. Nur Mitglieder, die länger als ein Jahr der SG angehören, können in den Vorstand oder für ein Amt gewählt werden. Wiederwahl ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Neinstimmen möglich. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann jedoch eine geheime Wahl beantragt werden.
§ 7 Außerordentliche Versammlungsbeschlüsse
Beschlüsse über Abänderungen und Ergänzungen der Satzung sowie über Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Bewilligung von Ausgaben
Der geschäftsführende Vorstand vertritt die SG in allen Angelegenheiten und verwaltet deren Geschäfte.
Im Innenverhältnis kann sich auch die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung zu größeren Ausgaben im bevorstehenden Geschäftsjahr vorbehalten, die dann von Jahr zu Jahr festgelegt wird.
§ 9 Einberufung von Versammlungen
Alle Versammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder durch die örtliche Tagespresse mit einer Frist von 8 Tagen einberufen, wobei die Tagesordnungspunkte zu benennen sind.
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Jahres statt.
Eine außerordentliche Versammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung stellen. Der Antrag muss die persönliche Unterschrift sämtlicher Antragsteller tragen. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Antrags einzuberufen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte aufweisen:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung
- Jahresberichte
- Rechnungslage und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes durch Versammlungsbeschluß
- Neuwahl des Vorstands bzw. Wiederwahl nach entsprechendem Turnus
- Neuwahl der beiden Kassenprüfer
- Verschiedenes
Die gesamte Tagesordnung wird zu Beginn einer jeden Versammlung verlesen.
Der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlung.
Über jede Versammlung ist durch den 1. ersatzweise 2. Geschäftsführer oder einen von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Mitgliedern, die sich um die SG wesentliche Verdienste erworben und ein hohes Alter erreicht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Versammlungsbeschluß mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. Die Beitragsbefreiung gilt jedoch nicht für Ehrentitel oder Ehrenamtsträger.
§ 11 Betragsordnung (Beiträge und Umlagen)
Die Höhe der Beiträge und die Erhebung etwaiger Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen, die auch die Zahlungsweise und Fälligkeit festlegt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung der SG kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Etwaig vorhandenes Vermögen fließt dem Deutschen Schützenbund zu mit der Auflage, es für sportliche Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden.
Die Eintragung ist am 14. September 1984 in das Vereinsregister Nummer 1134 vorgenommen worden.
(Anmerkung: Zur Veröffentlichung dieses Textes im Jahre 2012 ist eine rein orthografische Überabeitung erfolgt,
der Originaltext kann im Vereinsregister unter o.g. Vereinsnummer eingesehen werden.)
Beitragsordnung der Schützengesellschaft Westerenger v. 1933 e.V.
vom 28.01.2012
Die Mitgliedsbeiträge der Schützengesellschaft Westerenger sind Jahresbeiträge.
Sie werden im Mai eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.
Neben dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag besteht ein ermäßigter Beitrag sowie ein Paarbeitrag.
Weiterhin bestehen einige Ausnahmeregelungen.
§1 Allgemeiner Mitgliedsbeitrag
Der allgemeine Mitgliedbeitrag beträgt 60,- EUR pro Jahr und ist von jedem Mitglied zu entrichten.
§2 Ermäßigter Mitgliedsbeitrag
Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 21 Jahren entrichten nur einen ermäßigten Beitrag.
Dieser beträgt aktuell 12,- EUR pro Jahr.
§3 Paarbeitrag
Der Paartbeitrag beträgt 90,- EUR pro Jahr und umfasst beide Partner eine Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft.
§4 Ausnahmen
Ehrenmitglieder sind nach Feststellung der Versammlung von der Beitragspflicht befreit.
Weiterhin kann in besonderen Fällen ein Antrag zur Beitragsbefreiung gestellt werden.